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Flex Sana · ÖsterreichAllergene auf dem Etikett: Krebstiere und „kann Gluten enthalten“

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Krebstiere im Glucosamin und „kann Gluten enthalten“: Allergene auf dem Etikett eines Nahrungsergänzungsmittels lesen

Auf dem Etikett von Flex Sana stehen zwei Angaben, die man leicht überliest: das hervorgehobene „aus Krebstieren“ beim Glucosamin und der Satz „kann glutenhaltiges Getreide enthalten“. Das eine ist eine gesetzliche Pflicht, das andere ein freiwilliger Hinweis. Es lohnt sich zu wissen, was was ist.

Veröffentlicht: 2026-09-20

1. Vierzehn Stoffe, die hervorgehoben werden müssen

Die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 nennt in Anhang II vierzehn Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Dazu gehören glutenhaltiges Getreide (Position 1) und Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse (Position 2). Ist ein solcher Stoff im Produkt, muss er im Zutatenverzeichnis stehen und hervorgehoben werden — meist durch Fettdruck (Art. 21). Das gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel: Sie sind Lebensmittel, also gelten dieselben Regeln.

2. Warum „Krebstiere“ beim Glucosamin steht

Das in Nahrungsergänzungsmitteln verwendete Glucosaminsulfat wird üblicherweise aus Chitin gewonnen — dem Baustoff der Panzer von Garnelen, Krabben und anderen Krebstieren. Aus Chitin entsteht durch Hydrolyse Glucosamin. Ein aus Krebstieren gewonnenes Erzeugnis ist damit eine Zutat, und Anhang II sieht für Glucosamin keine Ausnahme vor (solche Ausnahmen gibt es etwa für bestimmte Erzeugnisse aus Getreide oder Soja — der Anhang zählt sie auf). Daher steht auf dem Etikett von Flex Sana: „glucosamine sulfate 2KCl (from shellfish)“. Für Menschen mit Krebstierallergie ist das die entscheidende Information: Es zählt nicht, ob in der Kapsel „ein Stück Garnele“ steckt, sondern dass die Zutat aus Krebstieren stammt. Es gibt auch fermentativ gewonnenes Glucosamin (ohne Krebstiere) — dann weist das Etikett dieses Allergen nicht aus. Welche Variante Sie in der Hand halten, sagt allein die Zutatenliste.

3. „Kann enthalten“ — ein Hinweis, keine Zutat

Der Satz „kann glutenhaltiges Getreide enthalten“ ist eine sogenannte Spurenkennzeichnung (precautionary allergen labelling). Er bedeutet nicht, dass Gluten eine Zutat ist — sondern dass der Hersteller eine unbeabsichtigte Anwesenheit nicht ausschließt, etwa über eine Produktionslinie, auf der auch andere Produkte abgefüllt werden. Die LMIV sieht vor, dass Regeln für solche freiwilligen Angaben durch Durchführungsrechtsakte festgelegt werden können (Art. 36 Abs. 3 lit. a) — bis heute wurden sie auf EU-Ebene nicht erlassen. In der Praxis: Der Hinweis ist freiwillig, sein Wortlaut nicht vereinheitlicht, und sein Fehlen garantiert keine Spurenfreiheit. Wer Zöliakie oder eine Weizenallergie hat, nimmt ihn als Signal für eine Entscheidung — nicht als Zierde.

4. Was vom Etikett vor der ersten Kapsel noch zu lesen ist

Die Kapsel von Flex Sana besteht aus Rindergelatine — relevant für alle, die aus gesundheitlichen, religiösen oder ethischen Gründen Rinderprodukte meiden. Das Etikett nennt außerdem ausdrücklich, wer das Produkt nicht einnehmen soll: Schwangere und Stillende, Personen mit Neigung zu Nierensteinen, Personen mit Allergie gegen einen Bestandteil; wer Medikamente einnimmt, soll ärztlichen Rat einholen. Das sind keine Floskeln — es sind Bedingungen, unter denen der Vertreiber die Verwendung selbst ausschließt. Die Angebotsbeschreibung im Vertriebsnetz ergänzt eine weitere Gruppe: Personen unter Insulin- oder oraler Antidiabetika-Therapie — nach ärztlicher Rücksprache.

5. Wie Sie das Etikett prüfen, bevor Sie zahlen

  1. Bitten Sie um ein Foto der Rückseite oder suchen Sie es in einem Handelsangebot — Zusammensetzungstabelle und Zutatenliste müssen lesbar sein.
  2. Suchen Sie hervorgehobene Wörter im Zutatenverzeichnis: Das sind die Allergene aus Anhang II.
  3. Unterscheiden Sie „enthält“ (Zutat) von „kann enthalten“ (Hinweis auf mögliche Spuren).
  4. Lesen Sie die Hinweise des Vertreibers — wer das Produkt nicht einnehmen soll.
  5. Bei Allergien oder chronischen Erkrankungen fragen Sie Arzt oder Apotheke — und zeigen Sie das Etikett, nicht die Werbung.

In Österreich überwacht die AGES mit den Landesbehörden die Kennzeichnung von Lebensmitteln; Nahrungsergänzungsmittel sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen dem zuständigen Bundesministerium zu melden (NEM-V). Die Meldung bedeutet keine „Zulassung“ der Zusammensetzung — sie ist eine Informationspflicht des Unternehmers, kein Zertifikat.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformation) — Art. 21, Art. 36 Abs. 3 lit. a, Anhang II — EUR-Lex
  2. Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel — EUR-Lex
  3. Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEM-V), BGBl. II Nr. 88/2004 — RIS
  4. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) — RIS
  5. AGES — Nahrungsergänzungsmittel
  6. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben) — EUR-Lex
  7. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 — Unionsliste, konsolidierte Fassung — EUR-Lex
  8. EFSA — Wissenschaftliches Gutachten zur Angabe für Glucosaminsulfat und Erhaltung eines normalen Gelenkknorpels (2012)
  9. EuGH, Urteil vom 30. April 2025, C-386/23 — curia.europa.eu
  10. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) — RIS
  11. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) — RIS
  12. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) — RIS
  13. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) — RIS
  14. Verein für Konsumenteninformation (VKI)
  15. Österreichische Datenschutzbehörde

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